Vertrag von Nizza

Wikipedia Edit-Wars zum Vertrag von Lissabon

7. Januar 2009 | 1,740 Direktaufrufe | 0 Kommentare

Es ist immer wieder faszinierend zu sehen, wie wichtig es einigen Wikipedia-Teilnehmern zu sein scheint, an juristisch falschen Informationen betreffs des Vertrags von Lissabon festzuhalten.

Aktuell ist auf der englischen Wikipedia-Seite der Artikel zum Vertrag für Editierungen gesperrt, weil ein Teilnehmer darauf beharrte, dass der polnische Präsident den nationalen Ratifikationsprozess noch nicht abgeschlossen habe – was falsch ist. (Sprechen wir nicht vom deutschen Wikipedia-Artikel – dort ist ohnehin Hopfen und Malz verloren. :-| )

Als Quelle werden bei Debatten auf Wikipedia zum Ratifikationsprozess nicht – wie man es bei einem juristischen Thema erwarten dürfte – juristische Quellen angeführt, sondern zB Zeitungsartikel von Medienvertretern, die wahrscheinlich oftmals ungefähr so tiefgreifend juristisch vorgebildet wie die meisten ihrer Leser sind. Wobei eine juristische Vorbildung nicht immer ein Garant dafür ist, dass die betreffende Person auch Ahnung von Europa- und Völkerrecht hat, da diese Fachbereiche im Jurastudium immer noch stiefmütterlich angeboten und besucht werden.

In Diskussionen um die Tatsachenfeststellung fallen dann auch gerne Argumente wie – es komme nicht auf die juristisch, sondern politisch korrekte Darstellung an. Fragt sich dann nur: Wer legt die Politik nun fest, die Leitfaden für die Entscheidung darüber ist, wie man einen Wikipedia-Artikel wenigstens halbwegs juristisch korrekt mit Tatsachen anfüllt?

Vermutlich würden nicht einmal Horst Köhler und Lech Kaczynski in ihren politischen Ämtern, die juristisch in den Verfassungen ihrer Staaten verankert sind, anzweifeln wollen, dass ihre Unterschriften unter den Gesetzen ihrer eigenen Staaten von wesentlicher Bedeutung für den Ratifikationsprozess zum Vertrag von Lissabon sind, auch wenn sie aufgrund ihrer Aufgabe, auch noch die Ratifikationsurkunde zu unterzeichnen, die in Rom hinterlegt werden muss, wissen, dass der Prozess damit noch nicht abgeschlossen ist.

Warum fällt es dann Wikipedianern so schwer zu verstehen, dass auch die Unterschrift unter dem jeweiligen Gesetz zum Vertrag von Lissabon von Bedeutung ist, da sie den nationalen Ratifikationsprozess zum Vertrag, wenn auch vielleicht nicht den internationalen wesentlich vorantreibt? Ist das der letzte Strohhalm manch eines Vertragsgegners, an dem er sich festhält, wenn er an Polen und Deutschland denkt? Juristisch ein dünner Strohhalm. Politisch allerdings mindestens genauso dünn, da mit jeder geleisteten Unterschrift offensichtlich der politische Wille zum Ausdruck kommt, einen juristisch vordefinierten Vorgang bis zu einem gewissen Stadium abzuschließen. Wie man diese Vorgänge also voneinander trennen kann, ist nicht nachvollziehbar.

Im Casebook Internationales Recht (2007) von der Österreicherin Kirsten Schmalenbach ist auf Seite 27 kurz dargestellt, wie es im Völkerrecht zum Vertragsschluss kommt (zum Vergrößern anklicken):

Stadium 1 und Stadium 2 sind bezüglich des Vertrags von Lissabon bereits abgeschlossen. In den wenigsten EU-Mitgliedstaaten ist allerdings der “nationale Zwischenschritt” noch nicht zu einem Abschluss gekommen. Er ist tatbestandliche Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags laut Art. 48 EUV:

4Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

Laut Grundgesetz läuft das Ganze in Deutschland im Anschluss an die parlamentarische Entscheidung über das Zustimmungsgesetz zum Vertrag zB so – der Bundespräsident liefert im zu diesem Zeitpunkt anhaltenden “nationalen Zwischenschritt” Unterschrift #1 unter dem nationalen Gesetz:

Art. 82 GG
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. [...]
(2) Jedes Gesetz [...] soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Genau genommen ist der nationale Prozess allerdings auch mit der Unterschrift des Bundespräsidenten – wie auch in einigen anderen EU-Mitgliedstaaten – nicht gänzlich abgeschlossen, da das Zustimmungsgesetz (BT-Drs. 16/8300) noch Vorbehalte zum Inkrafttreten des Vertrags enthält:

Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag von Lissabon nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

und

Artikel 6 (Satz 2)
Der Vertrag tritt demnach am 1. Januar 2009 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

Der Abschluss des “nationalen Zwischenschritts” setzt also in Deutschland den Abschluss des 3. Stadiums voraus. Da die Verkündung des Gesetzes ebenfalls verfassungsrechtlich in Deutschland vorgeschrieben ist und erst nach Abschluss des 3. Stadiums erfolgt, ist sie – entsprechend Art. 48 EUV – der letzte erforderliche Schritt für das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auch auf völkerrechtlicher Ebene. Aus diesem Grund enthält meine Seite zum Ratifikationsstand auch zusätzlich den Termin der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt – so sehr das Korinthenkackerei sein mag. ;-)

Genau genommen gibt es also – allerdings nicht in allen EU-Mitgliedstaaten – auch noch einen “nationalen Schlussschritt“.

Im 3. Stadium ist der Bundespräsident dazu aufgefordert, Unterschrift #2 abzugeben, nämlich unter der Ratifikationsurkunde, die hinterlegt werden muss, damit der völkerrechtliche Vertrag in Kraft treten kann:

Art. 59 GG
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. [...]

Dieser Punkt ist nicht mehr Teil des “nationalen Zwischenschritts”. Mit dem nationalen Gesetz zum Vertrag von Lissabon, das den internationalen Vertrag überhaupt erst im Mitgliedstaat während des “nationalen Zwischenschritts” implementiert, hat die Unterschrift #2 in diesem Moment nichts zu tun.

Die beiden Unterschriften sind jedoch beide wesentliche Schritte im Prozess – fehlt die eine oder andere von ihnen, tritt der Vertrag nicht in Kraft (vgl. Art. 48 EUV). Darum ist es widersinnig, wenn manch ein Wikipedianer immer wieder Unterschrift #1 auf der Artikelseite zum Vertrag von Lissabon löscht.

Deutschland und Polen haben unstreitig – soweit die Staaten es für zunächst erforderlich erklärt haben – den “nationalen Zwischenschritt” gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften entsprechend Art. 48 EUV im Ratifikationsprozess abgeschlossen. Was nur fehlt, ist der Abschluss des 3. Stadiums.

Aber vermutlich wird es trotzdem auf Wikipedia noch viele Streitigkeiten und Artikelsperrungen geben, solange Deutschland und Polen ihre Ratifikationsurkunden nicht in Rom hinterlegt haben. Wenigstens wird sich dann niemand mehr fragen, ob selbst nach der Hinterlegung der letzten Urkunde der Vertrag möglicherweise noch nicht unmittelbar in Kraft tritt, da zB die noch erforderliche Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Deutschland schon lange vergessen oder nie gewusst sein wird. ;-)

Thema: Deutschland, Polen, Spaß mit Europa, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Nizza


Rückblick: Das Treffen auf der Prager Burg zwischen Klaus und EU-Parlamentariern

7. Januar 2009 | 659 Direktaufrufe | 0 Kommentare

Die Neue Rheinische Zeitung hat einen informativen Artikel über Vaclav Klaus’ Rede vor dem tschechischen Verfassungsgericht und dessen Treffen mit EU-Parlamentariern auf der Prager Burg im vergangenen Dezember veröffentlicht. Über letzteres befindet sich eine Übersetzung der Mitschrift der Präsidentenkanzlei im Text.

Zu den Kritikpunkten von Klaus zum Vertrag von Lissabon im Übrigen:

1. der Vertrag verschiebe das Stimmengewicht im Europäischen Rat zugunsten der großen Mitgliedsländer;

Nein.

2. er erweitere den Umfang der Kompetenzen, die der EU zustehen;

Ja, und das ist auch gut so. Teilweise sind die neuen Kompetenzen dieser von mir erstellten Liste zu entnehmen, wenn man vergleicht, was bisher im Nizza-Vertrag keine Regelung fand und im neuen Vertrag nun geregelt werden soll.

3. er gibt das Prinzip der Einstimmigkeit bei Beschlüssen auf;

Teilweise ja, aber nicht gänzlich. In wesentlichen Bereichen staatlicher Souveränität bleibt das Einstimmigkeitsprinzip bestehen. Ein Vorteil, der sich durch die Aufgabe des Einstimmigkeitsprinzips in anderen Teilen ergibt, ist der, dass zukünftig Einzelstaaten – zB Tschechien ;) – nicht mehr wichtige Entscheidungen blockieren können, um in sachfremden Bereichen Zugeständnisse an sie zu “erpressen”.

4. er erlaube den von ihr selbst gegründeten Institutionen, ihn durch Novellierung soweit zu verändern, dass praktisch alle politischen Ziele von der EU auch gegen die Interessen einzelner Mitgliedsländer verfolgt werden können. Die EU verlange im Grunde die Kompetenzen-Kompetenz, die oberste Kompetenz.

Nein. Damit bezieht sich Klaus vermutlich zum Teil auf Art. 48 EUV (neue Fassung), den ich bereits hier erläutert habe. Zudem wird das Einstimmigkeitsprinzip nicht betreffs aller politischer Ziele aufgegeben, was bereits Art. 48 EUV (nF) ausdrücklich belegt. Demnach kann zumindest in diesen Bereichen auch nicht gegen die Interessen einzelner Mitgliedstaaten entschieden werden.

Quelle: Neue Rheinische Zeitung
Thema: Europäischer Rat, Europäisches Parlament, Tschechien, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Nizza


Aufsatz – Brok, Selmayr: Per Popularklage zurück nach Nizza? – Zu den Verfassungsklagen gegen den Reformvertrag von Lissabon

28. Dezember 2008 | 889 Direktaufrufe | 0 Kommentare

MdEP Elmar Brok und Dr. Martin Selmayr haben einen Aufsatz zu den Verfassungsklagen gegen den Vertrag von Lissabon von Dr. Peter Gauweiler (und Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider) und der Linkspartei verfasst. Der Titel lautet “Per Popularklage zurück nach Nizza? – Zu den Verfassungsklagen gegen den Reformvertrag von Lissabon“.

Zu lesen ist der Aufsatz unter der

Quelle: EuZW 487-491, 2008 (Heft 16)
Thema: Deutschland, Schachtschneider, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Nizza


What is Article 48 TEU about?

4. Dezember 2008 | 4,119 Direktaufrufe | 4 Kommentare

Mark Mardell von BBC hat gestern Abend einen neuen Blogeintrag zum Vertrag von Lissabon veröffentlicht. In den Kommentaren fragte SuffolkBoy2 nach Artikel 48 EUV, da er ihn nicht versteht. Dieser Artikel ist von Vertragsgegnern recht sagenumwoben, weshalb ich versucht habe, ihn in Englisch zu erklären, während es bereits in Deutsch nicht ganz einfach sein dürfte, die Materie glasklar zu vermitteln:

You asked about Article 48. I noticed that No-campaigners in Ireland during the referendum in June claimed that because of this Article, people would never be allowed to hold a referendum on another treaty again. I’d like to explain to you what the Article is about and that those claims of No-campainers are not true.

Article 48 regulates three different ways to agree on a new treaty OR to change the current treaty.

Paragraphs (2) to (5) regulate how Member States can agree on a NEW treaty and ratify it. What’s new is that also the European Parliament can suggest changes now. At the moment only the national governments or the European Commission can ask for changes. What’s additionally new in the Lisbon Treaty is that before a new treaty enters the international ratification process, the national parliaments will be given the treaty so they can comment on it. So they will be actively and by law be involved in creating a new treaty from Lisbon on already BEFORE they vote on it during the ratification process. Paragraph (4) II says that the new treaty can only come into force as soon as all Member States have ratified the treaty according to their national constitutions – which means, it stays the way it is nowadays.

Paragraph (6) regulates one of the simple processes of changing a CURRENT treaty. That is actually a new thing in EU-treaties, but it’s not a big deal, too. Only Part Three of the TFEU can be changed, nothing else. Only a unanimous vote of the European Council can lead to a – let’s say – proposal of a change of Part Three. The Member States then have to unanimously agree on those changes according to their national constitutions. Since – according to paragraph (6) III – those changes of Part Three can NOT lead to a transfer of more national rights to the European Union, it will mostly not be necessary to hold a referendum in e.g. Ireland. I guess national parliaments will mostly just vote on those changes, which will most probably be minimal.

Paragraph (7) regulates another simple process of changing the CURRENT treaty. You possibly already know that even after ratifying the Lisbon Treaty there’ll still be parts within the treaty that force the Council of the European Union to agree unanimously. Unanimous votes will not be completely abolished, even though in some more areas than before a majority vote will be enough from Lisbon on. So in those areas in which unanimous votes will be necessary after all, the European Council can [according to Article 15 (4) TEU unanimously] agree on changing it from a unanimous to a majority vote. But some areas are excluded from this simple treaty change process and unanimous votes will still be necessary – those are the defense and military parts and the parts which are named in Article 353 TFEU; especially Article 352 TFEU (the flexibility clause) is important here.

So I think you can see that in general there is a slight improvement concerning the international ratification process, but all in all the Lisbon Treaty does not include a major change that would lead to an exclusion of referenda on new treaties and referenda on a transfer of additional power to the European Union. Ireland would still vote in a referendum, unless the Member State itself changes its national constitution. The simple treaty changes are really marginal and cannot lead to an extension of the rights and therefore power of the European Union, because they do not lead to a transfer of additional national power to the European Union.

In diesem Punkt wäre es wichtig, während eines zweiten Referendums für Aufklärung zu sorgen. Als Ire würde ich auch gegen den Vertrag von Lissabon stimmen, würde er mein Recht auf ein Referendum bei der Ausweitung der Rechte der Europäischen Union aushöhlen. Allerdings werden die Rechte der Iren nicht tangiert, da ohnehin bereits heute Vertragsänderungen in Form der Absätze (6) und (7) grundsätzlich möglich wären. Man müsste sie schlicht in zB Zusatzprotokollen – auch in Irland – durch die Parlamente beschließen lassen. Ein Referendum in Irland wäre bereits heute nicht erforderlich, da die Änderungen in Absatz (6) und (7) zu keiner Ausdehnung der Macht der Union führen können.

Quelle: Vertrag von Nizza, Vertrag von Lissabon
Thema: Europ. Kommission, Europäischer Rat, Europäisches Parlament, Irland, Rat der Europ. Union, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Nizza


Tschechien: Lösung wäre Vertrag ohne institutionelle Änderungen

13. August 2008 | 735 Direktaufrufe | 3 Kommentare

Přemysl Sobotka meint, die einzig richtige Reaktion auf das Nein zum Vertrag von Lissabon aus Irland sei ein neuer Vertrag ohne institutionelle Reformen. Die EU sei überreguliert, aber sei nicht im Stande, adäquat auf Bereiche wie Energie, illegale Immigration und internationalen Terrorismus zu reagieren.

Diese Auffassung teile ich nicht. Der Vertrag von Lissabon enthält die Themenbereiche Energie, illegale Immigration und internationalen Terrorismus, und ein Faktor, der zum Scheitern des Vertrags in Irland führte, waren die institutionellen Änderungen, über die allerdings die Aufklärung vor dem Referendum fehlte. Erst nach dem Referendum wachte man auf und stellte fest, dass der Vertrag von Nizza noch weniger zufriedenstellend ist als der Vertrag von Lissabon. Die beabsichtigten institutionellen Änderungen sind demnach durchaus zu befürworten – insbesondere für kleinere Staaten.

Aber dass Tschechien vor seiner Ratspräsidentschaft keine institutionellen Reformen wünscht, das war bereits vor dem Referendum in Irland bekannt. Als ob es ihre letzte Chance wäre, Einfluss auf die Europäische Union zu nehmen. Durch ihre aktuelle Haltung verspielt sich Tschechien vielmehr noch diese letzte Chance.

Quelle: Respekt
Thema: Tschechien, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Nizza


EP kritisiert Ratsbeschluss zur Terrorbekämpfung

16. Juli 2008 | 827 Direktaufrufe | 0 Kommentare

Der Innenausschuss des EU-Parlaments hat vor den möglichen Gefahren für die Meinungsfreiheit gewarnt, die Änderungen im Ratsbeschluss der Innenminister zur Terrorismusbekämpfung (PDF-Datei) mit sich bringen könnten. Die Ausschuss-Entscheidung ist für den Rat der Innenminister aber nicht bindend. Ohne den Lissabon-Vertrag, der dem Parlament mehr Mitspracherechte gibt, können die Innenminister in diesem Fall am Ende alleine entscheiden.

Der Rahmenbeschluss ist “gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b”, in der Fassung des Vertrags von Nizza.

Wäre der Vertrag von Lissabon bereits in Kraft getreten, würde das Europäische Parlament nicht nur um Stellungnahme im Verfahren gebeten, sondern würde gemäß Art. 83 Abs. 1 AEUV im “ordentlichen Gesetzgebungsverfahren” nach Art. 294 AEUV (welches aktuell unter der Bezeichnung “Mitentscheidungsverfahren” in Art. 251 EG geregelt ist) als dem Rat ebenbürtiger Gesetzgeber mitentscheiden. Außerdem hätten die nationalen Parlamente im Verfahren die Subsidiaritätsrüge und nach dem Verfahren die Subsidiaritätsklage zur Verfügung.

Schade aber auch, dass der Vertrag von Lissabon in einigen Teilen der Unionsbevölkerung unerwünscht ist und der Vertrag von Nizza bevorzugt wird. ;)

Quelle: Heise
Thema: Europ. Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europ. Union, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Nizza


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