Bei dem Versuch von Prof. Schachtschneider 2007, in Österreich ein wenig – wie er es bezeichnet – zur politischen Willensbildung beizutragen, gab er an (Video ab rund 07:50), dass es dem deutschen Bundespräsidenten Horst Köhler aufgrund seines Antrags namens Herrn Gauweiler “untersagt” wurde, den Verfassungsvertrag zu unterzeichnen. Außerdem behauptet er, zu dieser Untersagung sei es gekommen, weil der Antrag “begründet” gewesen sein soll. Und – na klar – musste es so kommen, da der Vertrag ja schließlich “verfassungswidrig wäre, sonst hätte das Gericht den Schritt nie gemacht”.
Bevor ich das Video erstmals gesehen hatte, hatte ich noch nie von einer derartigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehört, weshalb ich dem ganzen Verfahren auf die Spur gehen musste, um diese Aussage von Prof. Schachtschneider zu überprüfen. Die Spur, die er ab 2005 im Zusammenhang mit dem Verfassungsvertrag hinterließ, schreibt sich wie folgt:
28.04.2005 – Gauweiler-Anträge gegen Ratifizierung der EU-Verfassung ohne Erfolg
Aufgrund dieser Beschwerde (2 BvR 636/05) – die schon gar nicht zulässig war – wurde Herrn Köhler nichts untersagt, sondern völlig verfehlte Anträge von Herrn Gauweiler, vertreten durch Herrn Schachtschneider, wurden erst einmal mit bestem Recht abgeschmettert. Es wird zwar immer wieder behauptet, in den folgenden Worten sei das behauptete Untersagen zu sehen:
Der Bundespräsident hat etwa im Verfahren betreffend das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht, in dem die Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatten, um eine völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an den Unions-Vertrag zu verhindern, erklärt, er werde die Ratifikationsurkunde erst unterzeichnen, wenn das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden habe. Desgleichen sicherte die Bundesregierung im damaligen Verfahren zu, die Ratifikationsurkunde vorerst nicht zu hinterlegen (vgl. BVerfGE 89, 155 <165>).
Die Worte beziehen sich jedoch ausdrücklich auf das Verfahren zum Maastricht-Vertrag. Sie waren ein bloßer Hinweis des Gerichts auf das damalige Verfahren.
Aber schauen wir weiter:
12.05.2005 – Ratifizierungsprozess zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
Der Bundestag stimmte dem Verfassungsvertrag mit 569 Ja-, 23 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen zu.
27.05.2005 – Bundesrat billigt EU-Verfassung
Und der Bundesrat folgte mit 66 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen. So schnell konnte Herr Köhler an dem damaligen Freitag gar nicht gucken, da versuchte Herr Gauweiler sein Glück erneut beim BVerfG – mit einer Organklage, einer Verfassungsbeschwerde (2 BvR 839/05) und einem Antrag auf einstweilige Anordnung.
Eine Entscheidung gab es in diesem Verfahren – zunächst – nicht.
29.05.2005 – Ratifizierungsprozess zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
Frankreich lehnte den Verfassungsvertrag am darauffolgenden Sonntag ab. An diesem Tag war der Vertrag bereits gescheitert. Das Projekt war tot. Im Grunde hatte sich die Beschwerde Gauweilers zu diesem Zeitpunkt bereits von selbst erledigt.
01.06.2005 – Ratifizierungsprozess zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
Den Tod des Projekts bestätigten dann die Niederlande. Toter ging es nicht mehr. Der Vertrag war zum zweiten Mal gestorben.
15.06.2005 – Köhler unterschreibt Gesetz nicht – Gauweiler beglückt
Eine Entscheidung des BVerfG hatte es noch immer nicht gegeben. Aber:
Der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler saß am Nachmittag im Kulturausschuss, als die Nachricht über die Agenturen ging, der Bundespräsident werde so lange mit seiner Unterschrift unter das Ratifizierungsgesetz zur EU-Verfassung warten, bis das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde Gauweilers in der Hauptsache vorliege.
Das Bundespräsidialamt hatte in Berlin erklärt, dies habe das Amt dem Gericht mitgeteilt. Damit entfällt nach Auffassung des Bundespräsidialamtes auch die Notwendigkeit, dass das Verfassungsgericht die von Gauweiler beantragte einstweilige Anordnung erlasse.
Fraglich ist ohnehin, ob der Antrag auf einstweilige Anordnung erfolgreich gewesen wäre, hätte der Bundespräsident sich – sagen wir mal – geweigert, nicht zu unterzeichen. Einen interessanten Text dazu gibt es hier:
Pflicht des Bundespräsidenten zum Abwarten der BVerfG-Entscheidung?
Die Frage ist daher, ob sich nicht aus dem Grundsatz der Organtreue eine Pflicht des Bundespräsidenten ergibt, die Unterschrift unter das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, gegen das eine Klage vor dem BVerfG anhängig ist, solange zu verweigern, wie eine Entscheidung des Gerichts noch aussteht.
Dagegen ließe sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung argumentieren, wonach die unterschiedlichen Verfassungsorgane grundsätzlich unabhängig voneinander handlungsfähig und -befugt sein müssen. Außerdem könnte es so in der Hand jedes einzelnen Bürgers liegen, die Ratifikation eines – ihn gegebenenfalls belastenden – völkerrechtlichen Vertrages zeitlich aufzuschieben.
Für eine Abwartens-Pflicht spricht aber, dass sie allein eine mögliche völkerrechtliche Haftung der Bundesrepublik zu vermeiden und damit den Eintritt des oben dargestellten Dilemmas zu verhindern vermag.
Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung. Das BVerfG könnte den Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, aber selbst wenn es das damals getan hätte, dann wäre die einstweilige Anordnung bereits nach sechs Monaten wieder außer Kraft getreten (§ 32 Abs. 6 BVerfGG).
In einer ganz anderen Entscheidung des BVerfG (2 BvR 1516/93) hieß es zur einstweiligen Anordnung:
Außerdem bleibt dem Bundesverfassungsgericht bis zum Abflug des Ausländers meist nicht die Zeit, sei es über die Verfassungsbeschwerde selbst, sei es über den Antrag nach § 32 BVerfGG zu entscheiden. In solcher Lage hat das Bundesverfassungsgericht bisher gelegentlich die zuständigen Behörden informell um einen Aufschub des Vollzugs der Einreiseverweigerung gebeten, um sich die für eine Entscheidung notwendige Zeit zu verschaffen.
Die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestehende Verfassungsrechtslage ist jedoch nicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer unter allen Umständen die Möglichkeit gewährleistet, vor Vollzug des angegriffenen Hoheitsaktes eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sei es im Verfassungsbeschwerde-Verfahren, sei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG, zu erhalten. Eine Verfassungsbeschwerde richtet sich in aller Regel gegen eine rechtskräftige, den Rechtsweg abschließende Gerichtsentscheidung, der eine Entscheidung der rechtsstaatlich gebundenen Behörde und nicht selten andere Gerichtsentscheidungen vorangegangen sind. Diese sind im allgemeinen spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft vollziehbar (vollstreckbar), ihr Vollzug kann sogar ohne weiteres mit dem Eintritt der Rechtskraft verbunden sein (vgl. etwa § 894 ZPO). Die Rechtsordnung sieht nicht vor, daß mit der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen solange innezuhalten sei, bis ein Betroffener dem Bundesverfassungsgericht darlegen kann, die Entscheidung verletze ihn in Grundrechten, und es Gelegenheit hatte, ihn durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor den faktischen Folgen möglicher Grundrechtsverletzungen zu schützen.
Aber es steht dem Bundespräsidenten zumindest frei, sich selbst dazu zu verpflichten, nicht zu unterzeichnen, was er damals auch getan hat. Ob er vom BVerfG eine unveröffentlichte Mitteilung darüber erhalten hat, er möge doch bitte nicht unterzeichnen, ist nicht bekannt, aber selbst dann wäre von “untersagen” nicht die Rede, denn eine verbindliche Entscheidung des BVerfG hätte es in der Sache auch dann nicht gegeben.
16.06.2005 – Die Ratifizierung der Verfassung: ein langer Weg durch Europa
Nach dem negativen Ausgang der Referenden in Frankreich und den Niederlanden hatte der Europäische Rat am 16./17. Juni 2005 beschlossen, eine intensive und breite Debatte in allen Mitgliedsstaaten über die Verfassung und die Wünsche und Sorgen der Bürgerinnen und Bürger zu führen.
Das Projekt war auch auf EU-Ebene als gescheitert erkannt worden, und es war klar, dass der Vertrag, so wie er damals beschlossen werden sollte, keine Chance mehr haben würde. Hätte Herr Köhler dann noch unterzeichnet, hätte es sich lediglich um einen nicht einmal mehr gefragten Wiederbelebungsversuch an einem bereits zweifach verstorbenen und einmal für tot erklärten Patienten gehandelt. Das “Opfer”, das Herr Köhler damals also erbrachte, indem er nicht unterzeichnete, war dementsprechend gering.
Jahr 2006 – BVerfG plant Erledigung
31.10.2006 – BVerfG beschließt die Aussetzung des Verfahrens
Dazu – insbesondere zum Timing der Entscheidung des BVerfG – ist auch dieser Text nochmals interessant zu lesen. Jedenfalls war bereits klar, dass eine Entscheidung des BVerfG längst nicht mehr erforderlich war, da sich der Vertrag erledigt hatte.
An welcher Stelle nun aber ein “Untersagen” stattgefunden haben soll, ist mir leider entgangen – insbesondere ein verbindliches Untersagen -, zudem noch ein Untersagen, da der Vertrag ja “verfassungswidrig wäre, sonst hätte das Gericht den Schritt nie gemacht”. Vielleicht fand ein gemütliches Untersagen am 15.06.2005 beim – nicht stattgefundenen – Mittagessen von Herrn Köhler mit den Verfassungsrichtern statt? Aber von Verbindlichkeit des Untersagens wäre dann kaum die Rede.
Die Wahrheit ist: Bundespräsident Horst Köhler war so nett und hat sich – nach dem bereits erfolgten Scheitern des Verfassungsvertrags in Frankreich und den Niederlanden – kampflos bereit erklärt, das Gesetz zum Vertrag nicht auszufertigen.
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