Vertrag von Maastricht

Was bedeutet das Nein der Iren für das Schicksal des Vertrags vor dem BVerfG?

17. Juni 2008 | 781 Direktaufrufe | 1 Kommentar

Auch wenn der EU-Reformvertrag nach heutigem Stand so nicht in Kraft treten können sollte,

wird sich der Zweite Senat die Gelegenheit nicht entgehen lassen, bald darüber zu entscheiden. Gauweilers Verfassungsbeschwerde, mehr pathetisch als präzise, macht es den Richtern freilich nicht leicht.

Er hatte damals wie heute, die Argumente gegen den Maastricht-Vertrag wiederholend, gerügt, Deutschland dürfe seine „existentielle Staatlichkeit“ nicht auf die EU übertragen. Immerhin hat Gauweiler der Neuauflage seiner Verfassungsbeschwerde jetzt noch ein Gutachten des Freiburger Staatsrechtslehrers Dietrich Murswiek beigefügt und sich nicht nur auf seinen Prozessvertreter Karl Albrecht Schachtschneider verlassen.

Ein darüber hinaus geringfügig informativer Artikel unter der

Quelle: FAZ
Thema: Deutschland, Schachtschneider, Verfassungsvertrag, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Maastricht


Deutschland: Ex-Verfassungsrichter Kirchhof äußert sich zum Vertrag

31. Mai 2008 | 704 Direktaufrufe | 0 Kommentare

[Er] kann die Verfassungsklage des CSU-Abgeordneten Gauweilers gegen den EU-Reformvertrag nicht nachvollziehen. In seinen Augen vermeide der Vertrag von Lissabon „alles, was nach eigener Staatswerdung der EU aussieht.“ [...]

Der frühere Verfassungsrichter Paul Kirchhof, der im Jahr 1993 maßgeblich am Maastricht-Urteil mitgewirkt hat, will sich im FOCUS-Interview nicht zu den Chancen von Gauweiler äußern.

Der vollständige Artikel findet sich unter

Quelle: FOCUS
Thema: Deutschland, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Maastricht


Wann wurde die Ratifikation des Verfassungsvertrags “untersagt”?

26. April 2008 | 1,687 Direktaufrufe | 9 Kommentare

Bei dem Versuch von Prof. Schachtschneider 2007, in Österreich ein wenig – wie er es bezeichnet – zur politischen Willensbildung beizutragen, gab er an (Video ab rund 07:50), dass es dem deutschen Bundespräsidenten Horst Köhler aufgrund seines Antrags namens Herrn Gauweiler “untersagt” wurde, den Verfassungsvertrag zu unterzeichnen. Außerdem behauptet er, zu dieser Untersagung sei es gekommen, weil der Antrag “begründet” gewesen sein soll. Und – na klar – musste es so kommen, da der Vertrag ja schließlich “verfassungswidrig wäre, sonst hätte das Gericht den Schritt nie gemacht”.

Bevor ich das Video erstmals gesehen hatte, hatte ich noch nie von einer derartigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehört, weshalb ich dem ganzen Verfahren auf die Spur gehen musste, um diese Aussage von Prof. Schachtschneider zu überprüfen. Die Spur, die er ab 2005 im Zusammenhang mit dem Verfassungsvertrag hinterließ, schreibt sich wie folgt:

28.04.2005Gauweiler-Anträge gegen Ratifizierung der EU-Verfassung ohne Erfolg

Aufgrund dieser Beschwerde (2 BvR 636/05) – die schon gar nicht zulässig war – wurde Herrn Köhler nichts untersagt, sondern völlig verfehlte Anträge von Herrn Gauweiler, vertreten durch Herrn Schachtschneider, wurden erst einmal mit bestem Recht abgeschmettert. Es wird zwar immer wieder behauptet, in den folgenden Worten sei das behauptete Untersagen zu sehen:

Der Bundespräsident hat etwa im Verfahren betreffend das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht, in dem die Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatten, um eine völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an den Unions-Vertrag zu verhindern, erklärt, er werde die Ratifikationsurkunde erst unterzeichnen, wenn das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden habe. Desgleichen sicherte die Bundesregierung im damaligen Verfahren zu, die Ratifikationsurkunde vorerst nicht zu hinterlegen (vgl. BVerfGE 89, 155 <165>).

Die Worte beziehen sich jedoch ausdrücklich auf das Verfahren zum Maastricht-Vertrag. Sie waren ein bloßer Hinweis des Gerichts auf das damalige Verfahren.

Aber schauen wir weiter:

12.05.2005Ratifizierungsprozess zum Vertrag über eine Verfassung für Europa

Der Bundestag stimmte dem Verfassungsvertrag mit 569 Ja-, 23 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen zu.

27.05.2005Bundesrat billigt EU-Verfassung

Und der Bundesrat folgte mit 66 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen. So schnell konnte Herr Köhler an dem damaligen Freitag gar nicht gucken, da versuchte Herr Gauweiler sein Glück erneut beim BVerfG – mit einer Organklage, einer Verfassungsbeschwerde (2 BvR 839/05) und einem Antrag auf einstweilige Anordnung.

Eine Entscheidung gab es in diesem Verfahren – zunächst – nicht.

29.05.2005Ratifizierungsprozess zum Vertrag über eine Verfassung für Europa

Frankreich lehnte den Verfassungsvertrag am darauffolgenden Sonntag ab. An diesem Tag war der Vertrag bereits gescheitert. Das Projekt war tot. Im Grunde hatte sich die Beschwerde Gauweilers zu diesem Zeitpunkt bereits von selbst erledigt.

01.06.2005Ratifizierungsprozess zum Vertrag über eine Verfassung für Europa

Den Tod des Projekts bestätigten dann die Niederlande. Toter ging es nicht mehr. Der Vertrag war zum zweiten Mal gestorben.

15.06.2005Köhler unterschreibt Gesetz nicht – Gauweiler beglückt

Eine Entscheidung des BVerfG hatte es noch immer nicht gegeben. Aber:

Der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler saß am Nachmittag im Kulturausschuss, als die Nachricht über die Agenturen ging, der Bundespräsident werde so lange mit seiner Unterschrift unter das Ratifizierungsgesetz zur EU-Verfassung warten, bis das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde Gauweilers in der Hauptsache vorliege.

Das Bundespräsidialamt hatte in Berlin erklärt, dies habe das Amt dem Gericht mitgeteilt. Damit entfällt nach Auffassung des Bundespräsidialamtes auch die Notwendigkeit, dass das Verfassungsgericht die von Gauweiler beantragte einstweilige Anordnung erlasse.

Fraglich ist ohnehin, ob der Antrag auf einstweilige Anordnung erfolgreich gewesen wäre, hätte der Bundespräsident sich – sagen wir mal – geweigert, nicht zu unterzeichen. Einen interessanten Text dazu gibt es hier:

Pflicht des Bundespräsidenten zum Abwarten der BVerfG-Entscheidung?

Die Frage ist daher, ob sich nicht aus dem Grundsatz der Organtreue eine Pflicht des Bundespräsidenten ergibt, die Unterschrift unter das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, gegen das eine Klage vor dem BVerfG anhängig ist, solange zu verweigern, wie eine Entscheidung des Gerichts noch aussteht.
Dagegen ließe sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung argumentieren, wonach die unterschiedlichen Verfassungsorgane grundsätzlich unabhängig voneinander handlungsfähig und -befugt sein müssen. Außerdem könnte es so in der Hand jedes einzelnen Bürgers liegen, die Ratifikation eines – ihn gegebenenfalls belastenden – völkerrechtlichen Vertrages zeitlich aufzuschieben.
Für eine Abwartens-Pflicht spricht aber, dass sie allein eine mögliche völkerrechtliche Haftung der Bundesrepublik zu vermeiden und damit den Eintritt des oben dargestellten Dilemmas zu verhindern vermag.

Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung. Das BVerfG könnte den Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, aber selbst wenn es das damals getan hätte, dann wäre die einstweilige Anordnung bereits nach sechs Monaten wieder außer Kraft getreten (§ 32 Abs. 6 BVerfGG).

In einer ganz anderen Entscheidung des BVerfG (2 BvR 1516/93) hieß es zur einstweiligen Anordnung:

Außerdem bleibt dem Bundesverfassungsgericht bis zum Abflug des Ausländers meist nicht die Zeit, sei es über die Verfassungsbeschwerde selbst, sei es über den Antrag nach § 32 BVerfGG zu entscheiden. In solcher Lage hat das Bundesverfassungsgericht bisher gelegentlich die zuständigen Behörden informell um einen Aufschub des Vollzugs der Einreiseverweigerung gebeten, um sich die für eine Entscheidung notwendige Zeit zu verschaffen.

Die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestehende Verfassungsrechtslage ist jedoch nicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer unter allen Umständen die Möglichkeit gewährleistet, vor Vollzug des angegriffenen Hoheitsaktes eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sei es im Verfassungsbeschwerde-Verfahren, sei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG, zu erhalten. Eine Verfassungsbeschwerde richtet sich in aller Regel gegen eine rechtskräftige, den Rechtsweg abschließende Gerichtsentscheidung, der eine Entscheidung der rechtsstaatlich gebundenen Behörde und nicht selten andere Gerichtsentscheidungen vorangegangen sind. Diese sind im allgemeinen spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft vollziehbar (vollstreckbar), ihr Vollzug kann sogar ohne weiteres mit dem Eintritt der Rechtskraft verbunden sein (vgl. etwa § 894 ZPO). Die Rechtsordnung sieht nicht vor, daß mit der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen solange innezuhalten sei, bis ein Betroffener dem Bundesverfassungsgericht darlegen kann, die Entscheidung verletze ihn in Grundrechten, und es Gelegenheit hatte, ihn durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor den faktischen Folgen möglicher Grundrechtsverletzungen zu schützen.

Aber es steht dem Bundespräsidenten zumindest frei, sich selbst dazu zu verpflichten, nicht zu unterzeichnen, was er damals auch getan hat. Ob er vom BVerfG eine unveröffentlichte Mitteilung darüber erhalten hat, er möge doch bitte nicht unterzeichnen, ist nicht bekannt, aber selbst dann wäre von “untersagen” nicht die Rede, denn eine verbindliche Entscheidung des BVerfG hätte es in der Sache auch dann nicht gegeben.

16.06.2005Die Ratifizierung der Verfassung: ein langer Weg durch Europa

Nach dem negativen Ausgang der Referenden in Frankreich und den Niederlanden hatte der Europäische Rat am 16./17. Juni 2005 beschlossen, eine intensive und breite Debatte in allen Mitgliedsstaaten über die Verfassung und die Wünsche und Sorgen der Bürgerinnen und Bürger zu führen.

Das Projekt war auch auf EU-Ebene als gescheitert erkannt worden, und es war klar, dass der Vertrag, so wie er damals beschlossen werden sollte, keine Chance mehr haben würde. Hätte Herr Köhler dann noch unterzeichnet, hätte es sich lediglich um einen nicht einmal mehr gefragten Wiederbelebungsversuch an einem bereits zweifach verstorbenen und einmal für tot erklärten Patienten gehandelt. Das “Opfer”, das Herr Köhler damals also erbrachte, indem er nicht unterzeichnete, war dementsprechend gering.

Jahr 2006BVerfG plant Erledigung

31.10.2006BVerfG beschließt die Aussetzung des Verfahrens

Dazu – insbesondere zum Timing der Entscheidung des BVerfG – ist auch dieser Text nochmals interessant zu lesen. Jedenfalls war bereits klar, dass eine Entscheidung des BVerfG längst nicht mehr erforderlich war, da sich der Vertrag erledigt hatte.

An welcher Stelle nun aber ein “Untersagen” stattgefunden haben soll, ist mir leider entgangen – insbesondere ein verbindliches Untersagen -, zudem noch ein Untersagen, da der Vertrag ja “verfassungswidrig wäre, sonst hätte das Gericht den Schritt nie gemacht”. Vielleicht fand ein gemütliches Untersagen am 15.06.2005 beim – nicht stattgefundenen – Mittagessen von Herrn Köhler mit den Verfassungsrichtern statt? Aber von Verbindlichkeit des Untersagens wäre dann kaum die Rede.

Die Wahrheit ist: Bundespräsident Horst Köhler war so nett und hat sich – nach dem bereits erfolgten Scheitern des Verfassungsvertrags in Frankreich und den Niederlanden – kampflos bereit erklärt, das Gesetz zum Vertrag nicht auszufertigen.

Thema: Deutschland, Schachtschneider, Verfassungsvertrag, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Maastricht


Warum eigentlich kein Bundesstaat?

25. April 2008 | 1,684 Direktaufrufe | 6 Kommentare

Auch im Seminar zum Vertrag von Lissabon, an welchem ich bis in den Sommer teilnehme, debattierten wir gestern wieder darüber, welche Rechtsnatur die “neue” Europäische Union haben wird. Ist es ein Bundesstaat, ein Staatenbund, ein Staatenverbund… etc? Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte es gestern in der Bundestagssitzung ein Gebilde sui generis – eines eigener Art, das es so kein weiteres Mal gibt.

Heute lese ich auf dem CDU Politik Blog:

Zurecht warnte die CSU davor, zu viele Kompetenzen an Brüssel abzugeben – Europa ist und darf niemals ein Bundesstaat wie die USA, sondern muss ein Staatenbund sein.

Warum darf die Europäische Union eigentlich niemals ein Bundesstaat werden? Diese Frage wurde auch gestern im Seminar nicht beantwortet.

Meine persönlichen Bedenken gegenüber einem Bundesstaat drehen sich im Grunde nur um einen wesentlichen Punkt – nämlich um die kulturelle Vielfalt der einzelnen Mitgliedstaaten. Das Faszinierende an Europa war immer die große Kulturvielfalt auf jeweils relativ kleinem Raum. Diese Vielfalt sollte erhalten bleiben, da die Kultur jedes Volkes zugleich dessen Identität prägt, aber schlicht auch unheimlich spannend ist. Warum besucht man Frankreich, warum Griechenland und andere Länder? Gerade wegen ihrer eigenen Kultur, die man entdecken möchte, an welcher man sich erfreuen möchte, die man vielleicht auf Dauer teilen möchte, indem man schließlich in ein Land zieht.

Allerdings strebt die EU auch die Erhaltung der Vielfalt an, indem sie in Art. 3 (3) IV EUV nF dies als eines ihrer Ziele formuliert:

Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.

Was aber die Europäische Union als reinen vereinheitlichenden Rechtsverbund – wie es das Bundesverfassungsgericht in der Maastricht Entscheidung auch nannte – betrifft, frage ich mich, ob die Mühe um Begriffe für die Europäische Union nicht auf Dauer vergeblich und überflüssig ist.

Vielleicht wird man eines Tages die Kernfrage zur Europäischen Union einmal anders stellen – nicht mehr nach dem “Was wollen wir eigentlich gemeinsam erreichen?“, sondern dann nach dem “Was wollen wir eigentlich nicht erreichen?

Letztere Frage wäre wahrscheinlich – wenn man ehrlich antwortet – aktuell sogar leichter zu beantworten als erstere. Die Kritiker, die einen Bundesstaat auf keinen Fall wollen, scheinen manchmal nämlich selbst nicht zu wissen, was sie eigentlich wollen. Warum möchte denn ein Nationalist seine Nation erhalten? Einerseits geht es dabei um die Machtfrage, die sich allerdings auf EU-Ebene auf Dauer gemeinschaftlich besser beantworten lässt. Andererseits geht es sicherlich ganz wesentlich um die eigene Kultur und somit Identität. Die Frage danach, wie sie erhalten bleiben sollte, könnte aber beantwortet werden, indem man sich betrachtet, was die einzelnen Kulturen der Mitgliedstaaten eigentlich prägt.

Ansonsten halte ich die Debatte darum, ob die EU nun ein Bundesstaat ist oder werden soll, zwar für abendfüllend, aber für jemanden, der am Ende auch konkrete Ergebnisse sehen möchte, relativ zwecklos, da dabei die eigentlich wichtigen Fragen für die einzelnen Völker nicht beantwortet werden. Welchem rechtlichen Konstrukt ein Gebilde entspricht und wie man es nennt, ist letztlich für den Einzelnen gleichgültig, wenn die Fragen, die sich wirklich für den Einzelnen stellen – nämlich die nach seiner eigenen Kultur und Identität -, zufriedenstellend beantwortet würden.

Thema: Verfassungsvertrag, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Maastricht, Vertrag von Nizza


Vertrag von Lissabon: Europäische Verteidigungspolitik – oder: Alte Ziele neu entdeckt

20. März 2008 | 1,744 Direktaufrufe | 1 Kommentar

Kritiker des Vertrags von Lissabon empören sich darüber, dass sämtliche verteidigungspolitische Bestimmungen des EU-Verfassungsvertrags auch in den EU-Reformvertrag übernommen worden sind und reden nun davon, dass der “Reformvertrag ebenfalls ein Militärvertrag” sei.

Der wohl umstrittenste Passus befindet sich in der Neufassung des Artikel 42 (3) II EUV:

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden “Europäische Verteidigungsagentur”) ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.

Der Artikel präzisiert das gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungskonzept, das bereits im Vertrag von Maastricht als Unionsziel verankert war und heute im Vertrag von Nizza unter Art. 17 EUV geregelt ist.

Artikel 42 (3) II Satz 1 EUV könnte zwar als eine Aufrüstungsverpflichtung verstanden werden, welche von Kritikern des Vertrags teilweise als Rechtfertigung zukünftiger Angriffskriege interpretiert wird. Jedoch befindet sich Artikel 42 EUV systematisch unter einem ausdrücklich als “Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik” benannten Abschnitt. Durch die Vorschriften sollen demnach nicht Angriffskriege für zulässig erklärt werden, zumal eine solche Regelung gegen Völkerrecht verstieße, da sie nicht zur Selbstverteidigung im Sinne von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen, auf welche sich Artikel 42 EUV unter Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich beruft, dienen würde.

Aufgrund seiner Struktur sind im Vertragswerk nachfolgende, speziellere Normen auch immer im Zusammenhang mit den allgemeinen “Gemeinsamen Bestimmungen” unter Titel I des Vertrags zu lesen, welcher unter anderem die Ziele der Union festlegt, die in den darauf folgenden Titeln lediglich spezieller geregelt werden. So heißt es, korrespondierend mit den Vorschriften zur Sicherheit und Verteidigung in Titel V, in Artikel 3 EUV:

(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.

(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(3) III Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.

(5) 1 In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. 2 Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, [...] zum Schutz der Menschenrechte, [...] sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

(6) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in den Verträgen übertragen sind.

Dementsprechend ist es Ziel der Union, Frieden zu sichern und im Verteidigungsfall geeignete gemeinsame Maßnahmen ergreifen zu können, wie es bereits in der Präambel des Vertrags von Maastricht angedacht war:

ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern.

noch heute im Vertrag von Nizza so lautet und in der Fassung des Vertrags von Lissabon zukünftig lauten soll:

ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 42 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern.

Das Ziel, welches heute kritisiert wird, war demnach lange, bevor es heute von Kritikern entdeckt wurde, in den Verträgen enthalten. Insbesondere erschüttern mag Kritiker das Wort “verbessern”, welches sie als “aufrüsten” auslegen. Eine Verbesserung kann jedoch, abgesehen von einer Aufrüstung (also die Zunahme militärischer Kapazitäten), auch eine Steigerung der Effektivität bereits vorhandener Kapazitäten bedeuten, was zB durch eine verbesserte Ausbildung von Truppen oder durch die Erhöhung der Schlagkraft einer Waffe erreicht werden kann.

Grundsätzlich ist Verteidigung zumindest ein legitimes Ziel. Nicht legitim wäre ein Angriffskrieg, der durch den Vertrag von Lissabon jedoch mit keinem Wort angestrebt wird, zu welchem sich kein Mitgliedstaat vertraglich verpflichten müsste und an welchem sich ein Mitgliedstaat schon gar nicht gegen seinen Willen beteiligen müsste.

Generell besteht keine Verpflichtung, sich an EU-Missionen zu beteiligen. Die letzte Entscheidung liegt bei den Parlamenten der Mitgliedstaaten, nicht bei der EU (Art. 42 (2) I 3, 44 (1) 1 EUV). Entscheidet sich ein Staat zur Beteiligung, kann er zudem die Mittel, mit welchen er sich beteiligen möchte, wählen. Die Neutralität zB Österreichs durch die neuen Bestimmungen ist nicht gefährdet (Art. 42 (2) II, (7) I 2 EUV), demnach könnte Österreich sich auch lediglich an humanitären Einsätzen beteiligen.

Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf militärische Fähigkeiten erfüllen, können an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmen (Art. 42 (6) 1 EUV). Wenn sie die Kriterien nicht mehr erfüllen, werden sie auch hier nicht zur Aufrüstung verpflichtet, sondern die Teilnahme des Staates an der Zusammenarbeit kann lediglich ausgesetzt werden (Art. 46 (4) I EUV), oder der Staat nimmt einfach nicht an den Missionen teil, die bestimmte Voraussetzungen erfordern (Art. 44 (1) 1 EUV). Eine Pflicht zur Ständigen Zusammenarbeit besteht nicht, zumal jeder teilnehmende Staat jederzeit per Mitteilung an den Rat seine Teilnahme beenden kann (Art. 46 (5) EUV).

Bedauerlicherweise muss allerdings festgehalten werden, dass sich in der Europäischen Union aktuell Mitgliedstaaten befinden, die sich in den vergangenen Jahren an Angriffskriegen beteiligt haben. Vielleicht würde eine stärkere Integration der Mitgliedstaaten auch auf verteidigungspolitischer Ebene in die Europäische Union dazu führen, in Zukunft auf europäischer Ebene stärker dahingehend aneinander appellieren zu können, sich nicht an Angriffen zu beteiligen, deren Gründe, Methoden und absehbare Konsequenzen zweifelhaft sind. Diese Zielsetzung kommt auch in Art. 32 I 1 bis 3 EUV zum Ausdruck, da die Mitgliedstaaten sich demnach zukünftig gemeinsam abstimmen sollen, bevor einzelne Mitgliedstaaten auf eigene Faust auf internationaler Ebene tätig werden.

Thema: Verfassungsvertrag, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Maastricht, Vertrag von Nizza


EU-Reformvertrag: Wer entmachtet den Bundestag?

16. März 2008 | 858 Direktaufrufe | 1 Kommentar

Anfang des Jahres 2007 hat Dr. Otmar Philipp, der aktuelle Hauptverwaltungsrat des Europäischen Parlaments (EP) in Straßburg, in der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) den Artikel Wer entmachtet den Bundestag? zum umstrittenen EU-Verfassungsvertrag veröffentlicht. Das darin Geschriebene kann heute auch auf den Vertrag von Lissabon übertragen werden, da der Vertrag in wesentlichen Punkten kaum von dem Verfassungsvertrag abweicht.

Dr. Philipp schrieb, dass die Auseinandersetzung mit dem Verfassungsvertrag “in manchen Ländern absurde Züge” trägt:

Gegen das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Zustimmungsgesetz ist nämlich eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig, über die zu entscheiden das Gericht „angesichts der anhaltenden Diskussion über die Fortführung des Europäischen Verfassungsprozesses [...] keine Priorität sieht. Der Bundespräsident hat dem BVerfG wiederum zugesichert, den Verfassungsvertrag nicht vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu unterschreiben. In dieser Situation triumphiert der beschwerdeführende Bundestagsabgeordnete [Gauweiler]: “Durch die … Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts ist aller Voraussicht nach der Vertrag über die Verfassung für Europa in der vorliegenden Form auch in Deutschland endgültig gescheitert.” Damit wären natürlich auch die Rechte hinfällig, die für die nationalen Parlamente im Verfassungsvertrag vorgesehen sind. Wie sich ein Mitglied eines nationalen Parlaments darüber freuen kann, bleibt sein Geheimnis.

Dieses Geheimnis wird vermutlich niemals gelüftet werden können. Schon das erzielte Ergebnis durch die Beschwerde gegen den Maastricht Vertrag gab keinen Grund zum Lachen, und dennoch freut sich noch heute Prof. Schachtschneider über den “Erfolg” der Beschwerde, obwohl die Beschwerde weder erfolgreich war noch die Konsequenzen der Beschwerde für einen EU-Gegner rühmlich gewesen sein dürften. Auch heute erscheint die Haltung von Gegnern schizophren.

Zur Lage vor dem EU-Verfassungsvertrag schrieb Dr. Philipp:

Die nationalen Parlamente haben auf EU-Ebene lange kaum eine Rolle gespielt. Erst der Vertrag von Amsterdam von 1997 hebt ihre Bedeutung im „Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union“ hervor. Darin wurde eine bessere Unterrichtung der Parlamente über europäische Entscheidungsprozesse und eine Konferenz der Europa-Ausschüsse vorgesehen. Im „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ hingegen werden die nationalen Parlamente nicht erwähnt. Der 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza änderte daran nichts.

Was den EU-Verfassungsvertrag – wie auch heute den EU-Reformvertrag, da er in diesen Punkten mit der Verfassung übereinstimmt – dagegen auszeichnet:

Im Gegensatz dazu beschäftigte sich der Verfassungskonvent in zwei seiner Arbeitsgruppen mit den nationalen Parlamenten, eine Konsequenz der Beteiligung von zwei Parlamentsmitgliedern je Mitgliedstaat an der Ausarbeitung des Verfassungsvertrags. Das Ergebnis schlägt sich in den erwähnten zwei, trotz Namensgleichheit umfassend geänderten Protokollen im Anhang des Verfassungsvertrags und in verschiedenen Artikeln des Vertrags selbst nieder, mit denen die Rolle der nationalen Parlamente deutlich aufgewertet wird.

Konkret ergab sich dadurch:

[Die nationalen Parlamente] werden nicht nur schneller informiert, weil die Kommission alle Vorschläge für Gesetzgebungsakte sowie geänderte Entwürfe gleichzeitig direkt an die nationalen Parlamente und den Unionsgesetzgeber übermitteln muss. Noch wichtiger ist, dass ein nationales Parlament binnen sechs Wochen darlegen [jetzt: acht Wochen] kann, warum ein Entwurf nach seiner Ansicht das Subsidiaritätsprinzip verletzt. Ausdrücklich bestätigt wird dieses Recht unmittelbar im Verfassungsvertrag für den Fall, dass die Union in einem Bereich tätig werden will, für den die erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind. Wenn mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente diese Ansicht teilt, muss der Vorschlag überprüft werden. Die nationalen Parlamente haben außerdem die Möglichkeit, über ihre Regierung beim Gerichtshof Klage wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu erheben. Nach dem Vertragstext sind es die nationalen Parlamente, die auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips achten.

Auch der Umfang der Information nimmt zu. Nunmehr übermittelt die Kommission den nationalen Parlamenten “das jährliche Rechtsetzungsprogramm sowie alle weiteren Dokumente für die Ausarbeitung der Rechtsetzungsprogramme oder politischen Strategien.” Der Ministerrat übermittelt seine Tagesordnungen und die Ergebnisse dieser Tagungen gleichzeitig an die Regierungen und die Parlamente der Mitgliedstaaten, was gleichfalls eine Neuerung darstellt.

Dem Urteil von Dr. Philipp über das widersprüchliche Verhalten von Gegnern kann man, wenn man den status quo betrachtet und die Zielsetzungen der Reform tatsächlich kennt, nur zustimmen:

Wer ernsthaft von einer “Entmachtung des Bundestags” durch den Verfassungsvertrag spricht, hat ihn entweder nicht gelesen oder stellt eine Behauptung wider besseres Wissen auf. Einen Beitrag zu seiner Entmachtung leisten allenfalls diejenigen, die die Chancen des Verfassungsvertrags nicht nutzen, sondern ihn verhindern wollen.

Natürlich könnte ein anderer Reformvertrag NOCH mehr leisten, aber man kann nicht unterstellen, dass er zu weniger Einflussmöglichkeiten der nationalen Parlamente als bisher führen würde. Ihr Mitspracherecht wird – im Gegenteil – durch neue wesentliche Elemente ausgebaut wie es dies bis heute nicht gibt und auch so lange nicht geben wird, bis sich ein Reformvertrag durch einen Ratifizierungsprozess in den Mitgliedstaaten retten kann.

Die Frage, die sich stellt, sollte der EU-Reformvertrag 2009 in Kraft treten können, ist, ob die Parlamente von ihren neuen Möglichkeiten hinreichend Gebrauch machen werden. Bislang schien schon in Deutschland das Bedürfnis, sich mit Parlamentariern im EP auseinanderzusetzen, nicht groß zu sein, wie das EP-Mitglied Holger Krahmer (FDP) 2006 in einem Vortrag in Straßburg zu verstehen gab, als er erklärte, dass er mit der Zusammenarbeit mit der Regierung in Deutschland unzufrieden ist und sich erhoffen würde, aus Deutschland mehr Informationen über die Zielsetzungen Deutschlands auf Europaebene zu erhalten, um dies in seine Entscheidungen miteinbeziehen zu können.

Zwar stößt seine Ansicht in Deutschland nicht überall auf Einvernehmen, da man der Ansicht ist, dass jedes EP-Mitglied sein Mandat frei ausüben soll, jedoch spräche auch in Anbetracht der Freiheit des Mandats nichts dagegen, die Vertreter des eigenen Landes durch einen auch parteiübergreifenden Informationsaustausch im Sinne des Mitgliedstaates auf dem Laufenden zu halten. Die Freiheit des EP-Mitglieds in seiner Entscheidung wird dadurch nicht eingeschränkt, sondern es könnte seine Entscheidung noch kompetenter als vorher treffen, da es diese noch facettenreicher abwägen könnte.

Der Ball läge somit nicht nur bei dem “EU-Apparat”, der vermeintlich Einflussmöglichkeiten raubt, sondern auch bei den nationalen Parlamenten, die potentielle Einflussmöglichkeiten heute schon nicht hinreichend wahrnehmen.

Quelle: Philipp, EuZW 2007, 225
Thema: Deutschland, Schachtschneider, Verfassungsvertrag, Vertrag von Lissabon, Vertrag von Maastricht


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