Lettland

Litauen lässt warten

13. August 2008 | 740 Direktaufrufe | 4 Kommentare

In der Europäischen Union wird insbesondere Polen dafür kritisiert, dass zwar dort der nationale Ratifikationsprozess abgeschlossen wurde, aber die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Rom bisher von Lech Kaczyński verweigert wurde. Seit dem 9. April 2008 lässt er auf seine in diesem Zusammenhang letzte Amtshandlung warten, die für die Verbindlichkeit des Vertrags von Lissabon für Polen letztendlich entscheidend wäre.

Aber warum fragt niemand danach, warum Litauen seit dem 28. Mai 2008 mit der Hinterlegung trotz abgeschlossenen nationalen Prozesses auf sich warten lässt? Lettland hat den Vertrag genauso schnell wie Litauen ratifiziert und hinterlegte bereits am 16. Juni 2008. Litauen lässt dagegen auf sich warten.

Hängt die Verzögerung möglicherweise ebenfalls mit dem US-Raketenabwehrsystem zusammen, das im Fall des Scheiterns der Verhandlungen mit Polen eventuell nach Litauen umgesiedelt werden soll? Hält man sich den Rücken frei, um den Vertrag innerstaatlich letztlich als Druckmittel zu Gunsten des Abwehrsystems wie in Tschechien zu missbrauchen? Oder was ist so schwer daran, nach zweieinhalb Monaten einen dicken Brief nach Rom zu schicken? Sind die Portokassen vielleicht leer? Ein Spendenaufruf gefällig?

Quelle: Reuters
Thema: Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Vertrag von Lissabon


Versuch einer Klarstellung über den Ratifizierungsstand

13. Juli 2008 | 1,114 Direktaufrufe | 0 Kommentare

Aktuell werden verschiedene Zahlen betreffs der Mitgliedstaaten, die bereits den Vertrag von Lissabon ratifiziert haben, verbreitet. In der Regel sind die Zahlen höher als es den Tatsachen entspricht.

Der nationale Ratifikationsprozess ist in den folgenden Staaten noch nicht vollständig abgeschlossen:

Deutschland: Der Bundespräsident muss das nationale Gesetz noch ausfertigen (Art. 82 des Grundgesetzes).

Irland: wie wohl allseits bekannt sein dürfte.

Italien: Bisher hat lediglich die Regierung das Gesetz verabschiedet.

Niederlande: Die Königin muss das nationale Gesetz noch bestätigen (Art. 87 Abs. 1 der Verfassung der Niederlande).

Schweden: Bisher hat die Regierung das Gesetz verabschiedet.

Spanien: In der kommenden Woche wird der Senat das Gesetz verabschieden, jedoch fehlt im Anschluss daran noch immer die Billigung durch den spanischen König (Art. 62 der spanischen Verfassung).

Tschechien: Das Verfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit des Vertrags mit der tschechischen Verfassung. Im Anschluss daran wird es wahrscheinlich neue wichtige Gründe geben, den Vertrag nicht vor anno dazumal zu ratifizieren.

Zypern: Der Präsident und/oder der Vize-Präsident haben innerhalb von 15 Tagen nach Übersendung des am 3. Juli vom Repräsentantenhaus verabschiedeten Gesetzes noch ein Vetorecht. Nutzen sie dieses nicht, sollen sie das Gesetz spätestens nach Ablauf der Frist verkünden (Artt. 48 (f), 50 (a) (ii) und 52 der Verfassung Zyperns). Dies ist bislang nicht geschehen, die Frist aber auch noch nicht abgelaufen.

Im Übrigen sind in allen Staaten die nationalen Ratifizierungsprozesse nicht abgeschlossen, solange es in den Staaten erforderlich bleibt, die Gesetze in den nationalen Gesetzesblättern zu veröffentlichen. Ein dort unveröffentlichtes Gesetz kann nicht in Kraft treten – dies gilt aktuell zB auch noch für Österreich. Österreich hat allerdings bereits die Ratifizierungsurkunde in Rom hinterlegt und wäre somit im Fall des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon an den Vertrag bereits gebunden.

Polen wird vielerseits als einer der Staaten bezeichnet, der noch nicht ratifiziert hat. Tatsächlich betrifft dies aber nur den völkerrechtlichen Prozess, nicht aber den nationalen. Der nationale Ratifikationsprozess ist bereits abgeschlossen, denn das Gesetz wurde in Polen bereits vom Präsidenten im April ausgefertigt. In Polen ist der Ratifikationsprozess lediglich deshalb ins Stocken gekommen, da die Ratifikationsurkunde, die in Rom für den Abschluss des völkerrechtlichen Prozesses noch hinterlegt werden müsste, zurückgehalten wird. Solange die Hinterlegung nicht erfolgt ist, ist zwar der nationale Prozess abgeschlossen, aber eine völkerrechtliche Bindung an den Vertrag kann nicht erfolgen.

Polen ist allerdings in diesem Stadium aktuell nicht alleine. Auch Litauen (eventuell fehlt aber noch die im Sinne von Art. 84 Nr. 24 der Verfassung Litauens erforderliche Unterzeichnung durch den Präsidenten), Luxemburg (wobei nicht bekannt ist, ob der Großherzog bereits das Gesetz im Sinne des Art. 34 der Luxemburger Verfassung bestätigt hat), Finnland (möglicherweise fehlt hier noch die Verkündung durch den Präsidenten nach § 19 der Verfassung Finnlands), Estland (möglicherweise fehlt hier noch die Bestätigung durch den Präsidenten nach § 78 Nr. 6 des Grundgesetzes Estlands), Griechenland (möglicherweise fehlt hier die Ausfertigung durch den Präsidenten nach Art. 42 Abs. 1 der Verfassung Griechenlands; die dafür vorgesehene Frist läuft eventuell allerdings auch noch), Belgien und das Vereinigte Königreich haben zwar zumindest teilweise den erforderlichen nationalen Ratifikationsprozess abgeschlossen, aber haben den völkerrechtlichen Abschluss durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Rom noch vor sich.

Tatsächlich völkerrechtliche Verbindlichkeit haben aktuell nur 11 Mitgliedstaaten erklärt, da sie die Hinterlegung bereits abgeschlossen haben: Ungarn, Slowenien, Malta, Rumänien, Frankreich, Bulgarien, Slowakei, Portugal, Dänemark, Österreich und Lettland.

Thema: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vertrag von Lissabon, Zypern, Österreich


Effekt des Referendums in Irland auf andere Staaten

15. Juni 2008 | 835 Direktaufrufe | 0 Kommentare

Aus Malta meldet man Bedauern über das Ergebnis im Referendum Irlands über den Vertrag von Lissabon, da dies Auswirkungen auf die Europawahl 2009 haben könnte. Tritt der Vertrag nicht in Kraft, würde Malta statt 6 Sitze im Europäischen Parlament weiterhin nur 5 Sitze erhalten.

Malta hat von allen im Parlament vertretenen Ländern bisher die wenigsten Sitze. Aber auch andere Staaten würden weniger Sitze als durch den Vertrag vorgesehen erhalten:

Jeweils einen Sitz weniger bekämen Slowenien, Lettland, Bulgarien, die Niederlande, Polen, Italien und das Vereinigte Königreich. Zwei Sitze weniger als geplant hätten Schweden, Österreich und Frankreich. Gleich vier Sitze weniger bekäme Spanien.

Das einzige Land, das das Scheitern des Referendums als “Vorteil” sehen könnte, wäre Deutschland, da es drei seiner bisherigen Sitze nicht verlieren würde.

Problematisch ist natürlich, dass die Aufstellung von Kandidaten für kommendes Jahr bereits begonnen hat und eine Unsicherheit über die Kandidatenanzahl den Wahlkampf für 2009 bis vielleicht zum Ende des Jahres beeinträchtigen könnte.

Quelle: Malta Media, LPB BW
Thema: Bulgarien, Deutschland, Europawahl 2009, Europäisches Parlament, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Malta, Niederlande, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Vertrag von Lissabon, Österreich


Litauen und Lettland ratifizieren Vertrag von Lissabon

8. Mai 2008 | 774 Direktaufrufe | 2 Kommentare

Am heutigen Donnerstag haben Litauen und Lettland den Vertrag von Lissabon ratifiziert.

Litauen stimmte im 141-köpfigen Parlament mit 83 Ja-Stimmen bei 5 Gegenstimmen und 23 Enthaltungen für den Vertrag.

Lettland stimmte mit 70 Ja-Stimmen für den Vertrag und 3 Gegenstimmen bei einer Enthaltung; das Parlament in Riga hat 100 Mitglieder.

Noch 14 von 27 EU-Mitgliedstaaten müssen ratifizieren.

Quelle: Forbes
Thema: Lettland, Litauen, Vertrag von Lissabon


Portugal: Parlament ratifiziert heute

23. April 2008 | 1,247 Direktaufrufe | 0 Kommentare

Die Assembleia da República in Portugal wird heute den Vertrag von Lissabon ab 16 Uhr (MEZ) debattieren und im Anschluss daran verabschieden. Zuvor wurde bereits eine deutliche Mehrheit im Parlament zu Gunsten des Vertrags prognostiziert.

Im Frühjahr 2007 stimmten übrigens 64% der Portugiesen einer europäischen Verfassung in Umfragen zu; seit 2005 ist die Zustimmung gestiegen. Demnach sollte auch für Portugal der Umstand, dass dort kein Referendum stattfindet, wie es noch 2005 zum EU-Verfassungsvertrag geplant, aber aufgrund des Scheiterns des Vertrags in Frankreich und den Niederlanden abgesagt worden war, kein großes Aufsehen erregen.

Zum Vergrößern anklicken:

Quelle: Eurobarometer 67, Assembleia da República
Thema: Beitrittskandidaten, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Umfragen, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Verfassungsvertrag, Vertrag von Lissabon, Zypern, Österreich


Wiedereinführung der Todesstrafe durch den Vertrag von Lissabon?

31. März 2008 | 7,917 Direktaufrufe | 47 Kommentare

Es wird immer wieder von Gegnern des Vertrags von Lissabon behauptet, durch den Vertrag würde die Todesstrafe wieder eingeführt werden. Wenn Prof. Schachtschneider sagt, dass es so ist, dann kann dies nun einmal auch nicht der Unwahrheit entsprechen, na klar. Er behauptet sogar – und ja, das ist geradezu dramatisch -, Art. 102 GG würde durch den Vertrag aufgehoben! Und zwar durch die 12. Erklärung! Oha!

Dabei bezieht er sich auf die Schlussakte A des Verfassungsvertrags (jetzt: Erläuterungen). Allerdings gibt es auch noch Protokoll Nr. 13 zur EMRK.

In der EU-Grundrechtecharta steht Artikel 2 Absatz 2:

Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

In Artikel 19 Absatz 2 steht außerdem:

Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

Es stand im 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 28. April 1983 zwar in Artikel 2 Satz 1 [Todesstrafe in Kriegszeiten]:

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.

Dies wurde jedoch durch das Protokoll Nr. 13 vom 3. Mai 2002, das für Deutschland am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist, abgeändert, da die Unterzeichner des Protokolls sich entschlossen haben, mit diesem “den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen“, wie es in der Präambel lautet. Laut Artikel 2 des Protokolls ist auch ein Abweichen nach Artikel 15 der Konvention nicht erlaubt, was heißt, dass selbst im Notstandsfall keine Ausnahme vom Verbot gilt. Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention sind unzulässig.

EU-Mitgliedstaaten, die Protokoll Nr. 13 zwar schon unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben, sind Italien, Lettland, Polen und Spanien. Für sie gilt tatsächlich Protokoll Nr. 6 weiter, da sie es ratifiziert haben, was heißt, dass in diesen EU-Mitgliedstaaten – allerdings auch nur dort – die Todesstrafe noch nicht ausnahmslos abgeschafft ist. Wenn die Staaten sich denn dazu entscheiden, eines Tages Protokoll Nr. 13 zu ratifizieren, wird auch dort die Todesstrafe ausnahmslos abgeschafft sein. Eine Wiedereinführung durch einen EU-Vertrag ist jedenfalls nicht vorgesehen. Für die meisten Mitgliedstaaten gilt jetzt Protokoll Nr. 13 und nicht mehr Protokoll Nr. 6.

Artikel 2 Absatz 2 der EMRK gilt jedoch weiterhin fort, da die dort genannten Tötungsfälle schon gar nicht als “Strafen” zu werten sind, sondern wie die Vollstreckung der Todesstrafe selbst Tötungsursachen sind, die allerdings bei Gewaltanwendung unabsichtlich zum Tod führen, und die Zusatzprotokolle zur EMRK sowie Artikel 2 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta sich ausschließlich auf die Todesstrafe als eine Form der absichtlichen Tötung beziehen.

Im Übrigen steht in den Erläuterungen zur EU-Grundrechtecharta:

Diese Erläuterungen haben als solche keinen rechtlichen Status, stellen jedoch eine nützliche Interpretationshilfe dar, die dazu dient, die Bestimmungen der Charta zu verdeutlichen.

Thema: Deutschland, Italien, Lettland, Polen, Spanien, Verfassungsvertrag, Vertrag von Lissabon


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