Es ist immer wieder faszinierend zu sehen, wie wichtig es einigen Wikipedia-Teilnehmern zu sein scheint, an juristisch falschen Informationen betreffs des Vertrags von Lissabon festzuhalten.
Aktuell ist auf der englischen Wikipedia-Seite der Artikel zum Vertrag für Editierungen gesperrt, weil ein Teilnehmer darauf beharrte, dass der polnische Präsident den nationalen Ratifikationsprozess noch nicht abgeschlossen habe – was falsch ist. (Sprechen wir nicht vom deutschen Wikipedia-Artikel – dort ist ohnehin Hopfen und Malz verloren.
)
Als Quelle werden bei Debatten auf Wikipedia zum Ratifikationsprozess nicht – wie man es bei einem juristischen Thema erwarten dürfte – juristische Quellen angeführt, sondern zB Zeitungsartikel von Medienvertretern, die wahrscheinlich oftmals ungefähr so tiefgreifend juristisch vorgebildet wie die meisten ihrer Leser sind. Wobei eine juristische Vorbildung nicht immer ein Garant dafür ist, dass die betreffende Person auch Ahnung von Europa- und Völkerrecht hat, da diese Fachbereiche im Jurastudium immer noch stiefmütterlich angeboten und besucht werden.
In Diskussionen um die Tatsachenfeststellung fallen dann auch gerne Argumente wie – es komme nicht auf die juristisch, sondern politisch korrekte Darstellung an. Fragt sich dann nur: Wer legt die Politik nun fest, die Leitfaden für die Entscheidung darüber ist, wie man einen Wikipedia-Artikel wenigstens halbwegs juristisch korrekt mit Tatsachen anfüllt?
Vermutlich würden nicht einmal Horst Köhler und Lech Kaczynski in ihren politischen Ämtern, die juristisch in den Verfassungen ihrer Staaten verankert sind, anzweifeln wollen, dass ihre Unterschriften unter den Gesetzen ihrer eigenen Staaten von wesentlicher Bedeutung für den Ratifikationsprozess zum Vertrag von Lissabon sind, auch wenn sie aufgrund ihrer Aufgabe, auch noch die Ratifikationsurkunde zu unterzeichnen, die in Rom hinterlegt werden muss, wissen, dass der Prozess damit noch nicht abgeschlossen ist.
Warum fällt es dann Wikipedianern so schwer zu verstehen, dass auch die Unterschrift unter dem jeweiligen Gesetz zum Vertrag von Lissabon von Bedeutung ist, da sie den nationalen Ratifikationsprozess zum Vertrag, wenn auch vielleicht nicht den internationalen wesentlich vorantreibt? Ist das der letzte Strohhalm manch eines Vertragsgegners, an dem er sich festhält, wenn er an Polen und Deutschland denkt? Juristisch ein dünner Strohhalm. Politisch allerdings mindestens genauso dünn, da mit jeder geleisteten Unterschrift offensichtlich der politische Wille zum Ausdruck kommt, einen juristisch vordefinierten Vorgang bis zu einem gewissen Stadium abzuschließen. Wie man diese Vorgänge also voneinander trennen kann, ist nicht nachvollziehbar.
Im Casebook Internationales Recht (2007) von der Österreicherin Kirsten Schmalenbach ist auf Seite 27 kurz dargestellt, wie es im Völkerrecht zum Vertragsschluss kommt (zum Vergrößern anklicken):

Stadium 1 und Stadium 2 sind bezüglich des Vertrags von Lissabon bereits abgeschlossen. In den wenigsten EU-Mitgliedstaaten ist allerdings der “nationale Zwischenschritt” noch nicht zu einem Abschluss gekommen. Er ist tatbestandliche Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags laut Art. 48 EUV:
4Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
Laut Grundgesetz läuft das Ganze in Deutschland im Anschluss an die parlamentarische Entscheidung über das Zustimmungsgesetz zum Vertrag zB so – der Bundespräsident liefert im zu diesem Zeitpunkt anhaltenden “nationalen Zwischenschritt” Unterschrift #1 unter dem nationalen Gesetz:
Art. 82 GG
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. [...]
(2) Jedes Gesetz [...] soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Genau genommen ist der nationale Prozess allerdings auch mit der Unterschrift des Bundespräsidenten – wie auch in einigen anderen EU-Mitgliedstaaten – nicht gänzlich abgeschlossen, da das Zustimmungsgesetz (BT-Drs. 16/8300) noch Vorbehalte zum Inkrafttreten des Vertrags enthält:
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag von Lissabon nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
und
Artikel 6 (Satz 2)
Der Vertrag tritt demnach am 1. Januar 2009 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
Der Abschluss des “nationalen Zwischenschritts” setzt also in Deutschland den Abschluss des 3. Stadiums voraus. Da die Verkündung des Gesetzes ebenfalls verfassungsrechtlich in Deutschland vorgeschrieben ist und erst nach Abschluss des 3. Stadiums erfolgt, ist sie – entsprechend Art. 48 EUV – der letzte erforderliche Schritt für das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auch auf völkerrechtlicher Ebene. Aus diesem Grund enthält meine Seite zum Ratifikationsstand auch zusätzlich den Termin der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt – so sehr das Korinthenkackerei sein mag.
Genau genommen gibt es also – allerdings nicht in allen EU-Mitgliedstaaten – auch noch einen “nationalen Schlussschritt“.
Im 3. Stadium ist der Bundespräsident dazu aufgefordert, Unterschrift #2 abzugeben, nämlich unter der Ratifikationsurkunde, die hinterlegt werden muss, damit der völkerrechtliche Vertrag in Kraft treten kann:
Art. 59 GG
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. [...]
Dieser Punkt ist nicht mehr Teil des “nationalen Zwischenschritts”. Mit dem nationalen Gesetz zum Vertrag von Lissabon, das den internationalen Vertrag überhaupt erst im Mitgliedstaat während des “nationalen Zwischenschritts” implementiert, hat die Unterschrift #2 in diesem Moment nichts zu tun.
Die beiden Unterschriften sind jedoch beide wesentliche Schritte im Prozess – fehlt die eine oder andere von ihnen, tritt der Vertrag nicht in Kraft (vgl. Art. 48 EUV). Darum ist es widersinnig, wenn manch ein Wikipedianer immer wieder Unterschrift #1 auf der Artikelseite zum Vertrag von Lissabon löscht.
Deutschland und Polen haben unstreitig – soweit die Staaten es für zunächst erforderlich erklärt haben – den “nationalen Zwischenschritt” gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften entsprechend Art. 48 EUV im Ratifikationsprozess abgeschlossen. Was nur fehlt, ist der Abschluss des 3. Stadiums.
Aber vermutlich wird es trotzdem auf Wikipedia noch viele Streitigkeiten und Artikelsperrungen geben, solange Deutschland und Polen ihre Ratifikationsurkunden nicht in Rom hinterlegt haben. Wenigstens wird sich dann niemand mehr fragen, ob selbst nach der Hinterlegung der letzten Urkunde der Vertrag möglicherweise noch nicht unmittelbar in Kraft tritt, da zB die noch erforderliche Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Deutschland schon lange vergessen oder nie gewusst sein wird.
Thema:
Deutschland,
Polen,
Spaß mit Europa,
Vertrag von Lissabon,
Vertrag von Nizza