Freizügigkeitsabkommen - Die EU und die Schweiz
Das so genannte Freizügigkeitsabkommen zielt darauf ab, dass Bürger der Europäischen Union leichter eine Arbeit in der Schweiz aufnehmen können und sich auch dort ansiedeln dürfen. Diplome werden anerkannt und auch die Sozialversicherungssysteme werden koordiniert. Zum Freizügigkeitsabkommen gibt es begleitende Maßnahmen, die bewirken sollen, dass die Arbeitnehmer in der Schweiz vor Lohndumping geschützt sind. Für Bürger der EU gelten nun in der Schweiz gleiche Beschäftigungs-, Arbeits- und Lebensbedingungen, wie für die Schweizer. EU-Bürger, die nicht die Schweizerische Staatsbürgerschaft haben, dürfen nicht diskriminiert werden, wenn sie sich im Land aufhalten.
Jeder hat nun das Recht auf berufliche und geografische Mobilität, auf soziale Unterstützung, auf gleiche steuerliche Behandlung, auf Nachzug der Familie, auf deren Erwerbstätigkeit und auf die Möglichkeit, trotz Verlust des Arbeitsplatzes im Land zu bleiben. Unter gewissen Bedingungen dürfen auch Immobilien erworben werden. Das Freizügigkeitsabkommen richtet sich an alle Inhaber eines Passes der Europäischen Union, an die Bewohner der Schweiz und an die der EFTA-Staaten. Menschen, die nicht aus einem dieser Staaten kommen, können vom Freizügigkeitsabkommen nicht profitieren. Erwerbstätige haben das gleiche Recht auf die so genannte Personenfreizügigkeit, wie Menschen, die nicht erwerbstätig sind, zum Beispiel Rentner oder Studenten.
Als Maßgabe gilt, dass die Betreffenden nicht sozial abhängig sind und in der Lage sein müssen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Auch eine Krankenversicherung muss vorliegen. Zusätzlich beugen deutsche Vorschriften dagegen vor, dass Bundesbürger auf der Suche nach Steuervorteilen ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Personen, die vor dem Wohnsitzwechsel in Schweiz fünf oder mehr Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und nach dem Umzug weiter wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland verfolgen, bleiben für 10 Jahre über den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels hinaus in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Sollte die Schweiz eine übermäßige Einwanderung befürchten, kann auf eine besondere Schutzklausel zurückgegriffen werden. Diese erlaubt die Wiedereinführung einiger alter Regelungen. Durch das Freizügigkeitsabkommen wird die Besteuerung geregelt. Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und dort berufstätig ist, wird auch in der Schweiz besteuert. Wer seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, muss auf das Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen, welches die Schweiz mit den einzelnen Ländern geschlossen hat. Immobilien können von denjenigen, die ihren Hauptsitz in der Schweiz haben, ohne Probleme erworben werden. Wer nur über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, seinen Hauptwohnsitz aber in einem anderen Land hat, darf eine Immobilie erwerben, wenn sie der Ausübung des Berufs dient. Eine Bewilligung wird ausgestellt, wenn es sich um den Erwerb einer Ferien- oder Zweitwohnung handelt.